BAV - Betriebliche geförderte Zusatzversorgung
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Direktversicherung und Pensionskasse mit Garantiekapital
Für die Beiträge zur Direktversicherung und Pensionskasse gilt Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG und Sie können damit Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei in einem dieser Durchführungswege einzahlen. Zudem sind die Beiträge zur Direktversicherung und Pensionskasse bis zu diesen 4 % sozialversicherungsfrei. Wenn noch keine pauschalversteuerte BAV-Zusage besteht, kann der Höchstbetrag um bis zu 1.800 Euro aufgestockt werden. Dieser Aufstockungsbetrag ist allerdings sozialversicherungspflichtig.
Auf Wunsch verknüpft die Direktversicherung und Pensionskasse Elemente einer herkömmlichen Rentenversicherung mit Eigenschaften der fondsgebundenen Rentenversicherung. Zum Rentenbeginn stehen die gezahlten Beiträge für die Altersversorgung zur Verfügung (Garantiekapital). Zusätzlich können Sie jedoch an der Entwicklung der Aktienmärkte partizipieren, und das je nach Ihrer persönlichen Risikoklasse, durch die Auswahl von unterschiedlichen Anlagekonzepten.
Für den Arbeitgeber bedeutet der Abschluss einer Pensionskasse oder Direktversicherung ganz spezielle Vorteile, z. B.:
- keine bilanziellen Belastungen
- keine Kosten zur Insolvenzsicherung
- Beiträge sind Betriebsausgaben
- Variable Dotierungen - auch in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis - sind möglich
Optimieren Sie Ihre Ablaufleistung!
Vorteile:
Sowohl Pensionskasse als auch Direktversicherung können arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanziert werden. Viele Vorteile sprechen jeweils für diese Möglichkeiten, z. B.:
arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung oder Pensionskasse
- geringe Verwaltungskosten und Verwaltungsaufwand
- Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt
- Beiträge sind Betriebsausgaben bzw. wirken als Betriebsausgaben steuermindernd
- bei Ausscheiden eines Mitarbeiters versicherungsvertragliche Lösung bzw. Portabilität
- Beiträge bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) sind sozialversicherungsfrei
- bei Entgeltumwandlung durch Sozialabgabenersparnis geringere Lohnnebenkosten
arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung oder Pensionskasse
- keine Steuern auf den Gehaltsteil, den der Arbeitgeber abführt
- Beiträge bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) sind sozialversicherungsfrei
- keine Anrechnung auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- auf Wunsch Absicherung der Berufsunfähigkeit
- bei Ausscheiden eines Mitarbeiters versicherungsvertragliche Lösung bzw. Portabilität
